Im Jahr 2022 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz reformiert. Außerdem wurde das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geschaffen, welches wichtige Bestimmungen enthält. Es wurden also große Veränderungen vorgenommen, welche sowohl Neuanlagen als auch Altanlagen betreffen. Wie betrifft Sie das als Betreiber einer Photovoltaikanlage? In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die relevanten Änderungen und aktuelle Bestimmungen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz war ursprünglich 2000 in Kraft getreten. Vorgänger war das Stromeinspeisungsgesetzes aus 1990, welches Energieversorger in die Pflicht nahm, Strom aus erneuerbaren Energien abzukaufen.
Das Grundprinzip der Photovoltaik-Einspeisevergütung ist einfach. Dem Betreiber einer Solaranlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie – das sind neben Photovoltaikanlagen zum Beispiel auch Windkraftanlagen – wird über einen festgelegten Zeitraum ein bestimmter Vergütungssatz für den erzeugten Solarstrom gewährt. Dabei besteht eine staatliche Anschlusspflicht für die Stromkonzerne: jede Kilowattstunde Solarstrom (kW) muss der Energieversorger auch abnehmen. Das Inbetriebnahme-Datum der Photovoltaikanlage entscheidet über die Höhe der für 20 Jahre garantierten Photovoltaik-Einspeisevergütung.
Das EEG hat hier genauere Regelungen festgelegt. Betroffen sind erneuerbaren Energien aus:
- Solarenergie
- Windkraft
- Geothermie
- Biomasse
- Wasserkraft
- und Kraft-Wärme-Kopplung
1. Was hat sich im EEG 2023 für PV-Anlagen verändert?
Es gab folgende wichtige Änderungen:
- Neue Fördersätze ab August 2022
- Die Einspeisevergütung unterscheidet nun Volleinspeiser und Eigenverbraucher.
Volleinspeiser erhalten eine höhere Vergütung.
- Die Absenkung (Degression) der Vergütung wird nicht mehr monatlich, sondern halbjährlich vorgenommen.
- Voraussichtlich um jeweils 1%.
- Die Absenkung gilt dabei erst ab 2024.
- Die EEG-Umlage ist entfallen.
- Wärmepumpen sollen von Umlagen ausgenommen werden.
- Die Ausbauziele für die erneuerbare Energien wurden angehoben und der sogenannte "atmende Deckel" entfällt.
- Ausschreibungsvolumina für Dachanlagen und Freiflächenanlagen werden erhöht.
- Es soll eine "maßvolle Erweiterung" der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen geben.
1.1. Weg mit dem Förderdeckel
Bis zum Jahr 2020 gab es ein festgelegtes Maximum pro Jahr in Bezug auf die Förderung von Photovoltaikanlagen durch die Einspeisevergütung. Ab einer installierten Maximalleistung von 52 Gigawatt ging der “Deckel” zu und es gab keine weitere Förderung mehr für neue Solarstromanlagen gegeben.
Nun gibt es statt des Deckels Ausbaupfade, die im §4 EEG geregelt werden. Bis zum Jahr 2035 soll erneuerbare Energie 80% des deutschen Strombedarfs decken. Bei dem aktuellen Ausbau ist es jedoch höchst fraglich ob das realistisch ist.
1.2. Vergütungssätze der Einspeisevergütung
Fast alle Photovoltaikanlagen in Deutschland sind das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird laut Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu einem bestimmten Satz vergütet.
- Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage den Strom in das Netz einspeisen, erhalten Sie hierfür also eine rechtlich festgelegte Vergütung.
- Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen nach dem EEG wird ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre gezahlt.
- Sie ist garantiert, kann also nicht vom Staat oder dem Netzbetreiber gekürzt werden.
- Den Satz, den Sie also im ersten Betriebsmonat Ihrer Photovoltaikanlage erhalten, bekommen Sie auch noch im 20. Jahr. Erst dann läuft die Festschreibung der Einspeisevergütung beendet.
Es wurden bereits 2022 Änderungen an den Vergütungen vorgenommen. Im August des Jahres wurde die Einspeisevergütung komplett überarbeitet. Dabei gibt es nun den Unterschied zwischen:
- Tarifen für Volleinspeisung (Sie speisen 100% Ihres Solarstroms ein).
- Tarifen für Eigenverbaucher, was bedeutet, dass Sie nur den nicht selbst benötigten Solarstrom einspeisen, aber ansonsten Ihre Energie selbst nutzen. Man spricht hier auch von der Überschusseinspeisung.
Als Betreiber einer PV-Anlage können Sie von einem Monat zum anderen (in Absprache mit dem Netzbetreiber) zwischen der Überschusseinspeisung und der Volleinspeisung wechseln. Ein Wechsel in die Direktvermarktung oder Mieterstrommodelle ist in gleicher Form möglich (nach §21c, §21b).
Dabei gelten die folgenden Vergütungssätze:
Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen nach § 48 EEG 2023 in Cent/kWh |
||
---|---|---|
Nennleistung in kWp | Vergütung in Cent bei Volleinspeisung | Vergütung in Cent bei Überschusseinspeisung |
bis 10 | 13,0 | 8,2 |
bis 40 | 10,9 | 7,1 |
bis 100 | 10,9 | 5,8 |
bis 300 | 9,4 | |
>bis 750 | 6,2 |
Hinweis: Eine Anlage bis 10 kWp erhält 8,2 Cent pro kWh. Ist die PV-Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.
Die jeweils aktuellen Daten hierzu finden Sie direkt bei der Bundesnetzagentur:
zur Seite der Bundesnetzagentur
Die Höhe der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen richtet sich:
- Bei Inbetriebnahme nach dem Monat der Inbetriebnahme und der Größe der Solaranlage.
- Bei Erweiterung der PV-Anlage erhält der Stromanteil der neuen Module die jeweils aktuell gültige Einspeisevergütung.
Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann:
- Für die ersten 10 kWp 8,2.
- Für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh.
- Im Durchschnitt also 7,8 Cent pro kWh.
1.3. Was passiert mit Photovoltaikanlagen nach 20 Jahren?
Einen umfassenden Artikel haben wir hier für Sie zusammengestellt: Ü20: PV-Anlagen nach dem Ende der EEG-Förderung
Kurz gesagt, nach 20 Jahren gilt eine PV-Anlage rechtlich als "ausgeförderte" Post-EEG-Anlage. Was ist aktuell für solche “ausgeförderten” Anlagen weiterhin möglich und nicht möglich? Was ist nicht mehr der Fall:
- Die Anlage erhält keine Einspeisevergütung mehr.
Was ist möglich?
- Die Anlage kann am Netz bleiben.
- Die Netzbetreiber müssen weiter den Strom abnehmen.
- Bei Anlagen unter 100 kWp kann die Vergütung nach Marktwert erfolgen ($25). Dies gilt aktuell bis 2027. Der Betrag schwankt relativ stark (eben je nach Marktlage) und lag 2020 bei 4,8 Cent und Mitte 2022 bei 26 Cent. Allein 2022 schwankte der Jahresmarktwert zwischen 11 und 39 Cent. Eine Vermarktunspauschale wird vom Netzbetreiber auf jeden Fall einbehalten.
Der Jahresmarktwert ist auf der Webseite https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte zu finden.
1.4. Degresssion für Photovoltaik - im EEG 2023
Bis 2022 war es so, dass sich die Einspeisevergütung von Monat zu Monat verringert hat. Dies bedeutete aber nicht, dass fertig installierte PV-Anlagen für eingespeisten Strom monatlich weniger Geld bekommen. Die Vergütung ist ab Start der Anlage für 20 volle Kalenderjahre festgeschrieben und ändert sich nicht.
Der Vergütungssatz, der für eine neu installierte Anlage gewährt wird, verringert bzw. verändert sich jedoch! Durch diese Degression wird ein Anreiz geschaffen, die Preise für Speicher und Photovoltaikanlagen weiter zu senken und sich nicht “auf den Förderungen auszuruhen”.
Was ist nun noch neu bezüglich der Degression?
- Die Degression erfolgt nach §49 nicht mehr monatlich. Ab dem 01. Februar 2024 erfolgt die Anpassung halbjährlich.
- Bis zum Februar 2024 erfolgt noch keine weitere Degression.
- Die Sätze werden ab diesem Datum pauschal um ein Prozent gesenkt.
- Der "atmende Deckel" verschwindet.
Wie hoch die Vergütung nach 20 Jahren sein wird, ist ungewiss. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es keine Photovoltaik-Einspeisevergütung mehr geben wird. Dies ist aber nicht weiter schlimm, denn bis dahin werden Speichertechnologien wie Solar-Akkus schätzungsweise so günstig sein, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage seinen Strom zu 100% selbst verbrauchen und der Zukauf von Strom kaum noch nötig sein wird.
Aktuell sind PV-Anlagen übrigens aufgrund gesunkener Kosten bereits so rentabel, dass Sie speziell bei sehr hohem Eigenverbrauch wirtschaftlich betrieben werden können! Deshalb ist es wichtig die Anlage heute zum Beispiel durch die Kombination mit einer Wärmepumpe bereits so zu planen, dass Sie den Strom besser selber verbrauchen, statt zu verkaufen. Wie diese Optimierung funktioniert erfahren Sie hier.
Die Photovoltaik-Einspeisevergütung - ein deutsches Erfolgsprodukt: Die Idee der Photovoltaik-Einspeisevergütung begeistert auch andere Länder. In abgewandelter aber ähnlicher Form wird eine Einspeisevergütung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bereits in knapp 70 Ländern weltweit gezahlt. Die Photovoltaik-Einspeisevergütung ist somit wirklich ein deutsches Erfolgsprodukt.
2. Warum erfolgten die Anpassungen im EEG?
Mit der wieder erhöhten Fördervergütung sollen PV-Anlagen auf Dächern attraktiver werden, die wenig oder gar keinen Strom selbst verbrauchen. Bisher waren solche Dächern für Photovoltaik nicht wirtschaftlich sinnvoll erschließbar. Mit den neuen Vergütungssätzen soll sich das ändern. Die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude ist mit den Anpassungen im Gesetzestext auch möglich geworden.
Damit kann eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden. Mit einer zweiten Anlage kann dann trotzdem das volle Potenzial der Dachfläche ausgeschöpft werden. Beide Anlagen müssen dabei technisch getrennt sein (z.B. durch eigene Wechselrichter), was bei einer Hausanlage wenig sinnvoll ist, bei Fabriken oder Bürogebäuden kann das schon anders aussehen.
Trotz hoher Vergütungen ist eine PV-Anlage zur Eigenversorgung weiterhin am wirtschaftlichsten, nicht zuletzt wegen der gestiegenen Strompreise.