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Wallbox und Steuern

Inhaltsverzeichnis:

Wie kann eine Elektroauto-Ladestation aus steuerlicher Sicht behandelt werden, wenn diese nicht einfach privat genutzt wird? Was ist zum Thema Abschreibung zu sagen? In diesem Artikel möchten wir eine kleine Einführung geben, um die wichtigsten Begriffe und Optionen möglichst einfach zu erklären.

Insgesamt hängt die steuerliche Behandlung einer Wallbox bzw. E-Ladestation von der spezifischen Nutzung und den Umständen ab.

Wallbox und Steuern & Finanzamt

1. Wallbox und Steuer: Was kann ich absetzen?

Die privaten Nutzung ist steuerlich nicht so kompliziert. Hier gilt allgemein:

  1. Anschaffungskosten der Wallbox sind nicht absetzbar: Die Kosten für den Kauf einer Wallbox können nicht steuerlich abgesetzt werden.

  2. Arbeitslohn für die Handwerker ist absetzbar: Wenn Sie einen Handwerker bezahlen, um die Wallbox zu installieren, können Sie bis zu 20% dieses Betrages (bis zu einem Maximum von 6.000 Euro) in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies könnte Ihnen eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro pro Jahr bringen. Siehe: https://www.finanztip.de/handwerkerkosten/ 

Was Betreibe, oder Vermieter angeht wird die steuerliche Behandlung um einiges komplexer. Je nach Umständen kann die Ladestation gelten als:

Steuerliche Betrachtung der Ladestation Beschreibung
Betriebsvermögen Installiert auf dem Unternehmensgelände, unabhängig vom Eigentum
Betriebsvorrichtung Direkt für das Geschäft genutzt, z.B. Stromlieferung
Mietereinbau Installiert in einem fremden Gebäude, dient direkt dem Unternehmen
Gebäudebestandteil Funktionell mit dem Gebäude verbunden, wenn keine der obigen Optionen zutrifft

2. Wallbox & Steuern als Vermieter oder Betrieb

Aber wann trifft was zu und was haben die Begriffe zu bedeuten? Darauf möchten wir jetzt eingehen.

Vorab: Alle Angaben zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten, die auf dieser Webseite erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

2.1. E-Ladestation im Betriebsvermögen

Wenn die Ladestation auf dem Gelände oder am Gebäude des Unternehmens installiert ist, gilt sie als Betriebsvermögen. Es spielt keine Rolle, ob das Unternehmen das Gebäude oder das Grundstück besitzt oder mietet.

2.2. E-Ladestation als Betriebsvorrichtung 

Wenn die Ladestation direkt für das Geschäft des Unternehmens verwendet wird, z.B. für die Lieferung von Strom, gilt sie als Betriebsvorrichtung. Sie wird unabhängig vom Gebäude oder dem Parkplatz in der Bilanz erfasst und abgeschrieben.

2.2.1. Was meint der Begriff 'Betriebsvorrichtung '?

Eine Betriebsvorrichtung ist ein Begriff aus dem Steuer- und Handelsrecht und bezeichnet bestimmte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, den betrieblichen Ablauf zu fördern oder zu erleichtern. Beispiele für Betriebsvorrichtungen können sein:

  • Produktionsmaschinen in einer Fabrik
  • Aufzüge in einem Kaufhaus
  • Klimaanlagen in Bürogebäuden
  • oder eben elektrische Ladestationen für Unternehmen, die beispielsweise ein Fuhrpark von Elektroautos betreiben

Betriebsvorrichtungen sind charakteristisch insofern, als sie in der Regel fest mit dem Gebäude verbunden sind, aber trotzdem unabhängig vom Gebäude bewertet und abgeschrieben werden können. In vielen Fällen kann es sich bei Betriebsvorrichtungen um abnutzbare Anlagegüter handeln, die über ihre Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden können. In unserem Kontext bedeutet das, dass wenn ein Unternehmen die E-Ladestation hauptsächlich für seine betrieblichen Zwecke nutzt (beispielsweise zum Laden von Firmen-Elektroautos), diese als Betriebsvorrichtung eingestuft und entsprechend in der Bilanz behandelt werden kann.

2.3. E-Ladestation als sogenannter Mietereinbau 

Wenn die Ladestation in einem fremden Gebäude installiert ist, kann sie als Mietereinbau angesehen werden. Sie gilt dann auch als Betriebsvorrichtung und muss dem Unternehmen direkt dienen.

Mit "fremdes Gebäude" ist in diesem Kontext ein Gebäude gemeint, das nicht im Eigentum des Betreibers der Elektroauto-Ladestation steht. Das kann beispielsweise ein Gebäude sein, das der Betreiber mietet oder das einem anderen Eigentümer gehört und dem Betreiber die Erlaubnis gegeben hat, die Ladestation dort zu installieren.

Im Falle einer Installation der E-Ladestation in einem solchen "fremden" Gebäude kann es sich also um einen Mietereinbau handeln. In diesem Fall wird die Ladestation als Betriebsvorrichtung für den installierenden Betreiber betrachtet.

2.4. E-Ladestation als Gebäudebestandteil

Wenn die Ladestation weder eine Betriebsvorrichtung noch ein Mietereinbau ist, kann sie als Bestandteil des Gebäudes oder als selbstständiger Gebäudeteil gelten. Das hängt davon ab, ob sie funktional mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht.

Mobile Ladestationen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, können als separate bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen werden.

3. Abschreibung und sonstige steuerliche Aspekte

Wir möchten uns jetzt noch auf drei weitere Bereiche konzentrieren, um Ihnen ein klareres Bild der steuerlichen Konsequenzen und Vorteile zu geben.

3.1. Abschreibung und Betriebsausgaben von E-Ladestationen

Wenn Sie Vermieter sind und eine Wallbox in Ihrem Mietobjekt installieren, können Sie die Kosten dafür in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt sieht die Wallbox als ein separates Wirtschaftsgut an. Als Vermieter können Sie die Kosten für die Wallbox und deren Installation über die sogenannte "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" abschreiben. Dies ist ein Zeitraum von etwa sechs bis zehn Jahren. Während dieser Zeit können Sie jedes Jahr einen Teil der Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies schließt auch die Kosten für eventuell notwendige Genehmigungen durch den Stromversorger ein.

Lassen Sie uns zuerst über das Konzept der "Standardhebung" sprechen, das auftritt, wenn Sie Parkflächen mit E-Ladestationen nachrüsten. Sie könnten sich fragen, wie sich dies auf Ihre Kosten und Abschreibungen auswirkt. 

  • Erweiterung der Parkplatznutzung: Die Nachrüstung von Parkflächen mit E-Ladestationen könnte als "Standardhebung" betrachtet werden, was bedeutet, dass die Kosten für die E-Ladestationen als nachträgliche Anschaffungskosten der Parkfläche betrachtet werden könnten.
  • Erhaltungsaufwand und Betriebsausgaben: Die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der E-Ladestationen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, nicht aber die Kosten für die Installation der Ladestationen selbst.

3.2. Gewerbliche Tätigkeit und Steuerstrategien

Als Nächstes wollen wir uns mit der interessanten Frage beschäftigen, wie die Vermietung von E-Ladestationen Ihre Steuern beeinflussen kann. Sie könnte sich fragen: "Kann die Vermietung von E-Ladestationen wirklich Auswirkungen auf die Vermietung meiner Wohnungen haben?" Die Antwort könnte Sie überraschen. In diesem Abschnitt erörtern wir die möglichen Strategien zur Vermeidung einer höheren Steuerbelastung.

Der Begriff "Infektion" wird im deutschen Steuerrecht verwendet, um zu beschreiben, wenn die Eigenschaften einer Einkunftsart auf eine andere Einkunftsart übertragen werden, die normalerweise nicht diese Eigenschaften hat.

Normalerweise sind Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen nicht gewerbesteuerpflichtig, weil sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als gewerbliche Einkünfte betrachtet werden. 

Wenn jedoch E-Ladestationen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit installiert und vermietet werden, kann dies dazu führen, dass auch die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen als gewerblich eingestuft werden. Diese "Infektion" der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die gewerblichen Einkünfte könnte dazu führen, dass auch die Einkünfte aus der Wohnungsvermietung der Gewerbesteuer unterliegen würden.

Um eine solche "Infektion" zu vermeiden, wird oft empfohlen, die Vermietung der E-Ladestationen von einer anderen juristischen Person durchführen zu lassen als die Vermietung der Wohnungen, um sicherzustellen, dass die Einkünfte getrennt bleiben.

  • Gewerbliche Tätigkeit und "Infektion": Das Betreiben von E-Ladestationen wird als gewerbliche Tätigkeit angesehen. Wenn diese Ladestationen zusammen mit einer Immobilie vermietet werden, könnten die gewerblichen Einkünfte ("Infektion") auf die nicht gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen übergehen, was zu einer höheren Steuerbelastung führen könnte.
  • Vermietung durch eine andere Gesellschaft: Um die "Infektion" zu vermeiden, könnte es sinnvoll sein, die Vermietung der E-Ladestationen durch eine andere Gesellschaft durchführen zu lassen.

Wallbox Ladestation Abschreibung & Steuer

3.3. Förderung und Steuerermäßigungen

Zum Schluss werfen wir einen Blick auf die attraktiven staatlichen Förderungen und rechtlichen Änderungen, die Sie bei der Einrichtung von E-Ladestationen berücksichtigen sollten. Haben Sie schon von der Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR je Immobilie gehört, wenn Sie eine E-Ladestation installieren? Oder von den Anpassungen im Gewerbesteuergesetz, die das Betreiben von E-Ladestationen attraktiver machen? Lassen Sie uns diese Aspekte genauer betrachten.

  • Anschaffung für private Nutzung: Die Installation einer E-Ladestation in einer Privatimmobilie ist förderfähig und könnte eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR je Immobilie ermöglichen. § 35c EStG

3.4. Grundstückskürzung und Gewerbesteuer

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde das Gewerbesteuergesetz (GewStG) neu gefasst, um den Anreiz für Unternehmen zu erhöhen, erneuerbare Energiequellen zu nutzen und E-Ladestationen zu betreiben. Es ist "unschädlich" für die "erweiterte Grundstückskürzung", wenn die Einnahmen aus der Stromlieferung nicht mehr als 10% der Einnahmen aus der Grundstücksvermietung betragen. Was genau bedeutet das? 

Hier eine einfache Erklärung: Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Unternehmen, das Geld durch verschiedene Geschäfte verdient. Ein Teil dieses Geldes kommt aus dem Verkauf von Produkten, und ein anderer Teil kommt aus der Vermietung von Grundstücken, die Sie besitzen. Der Gesamtbetrag, den Sie verdienen, wird als Ihr Gewerbeertrag bezeichnet. Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die Sie auf diesen Gewerbeertrag zahlen müssen. Das bedeutet, je mehr Sie verdienen, desto mehr Gewerbesteuer müssen Sie zahlen.

Jetzt kommt die "Grundstückskürzung" ins Spiel. Diese Regelung ermöglicht es Ihnen, den Betrag, den Sie durch die Vermietung Ihrer Grundstücke verdienen, von Ihrem Gesamtgewerbeertrag abzuziehen. Stellen Sie sich das vor wie eine Art Rabatt auf Ihre Steuerrechnung. Wenn Sie beispielsweise insgesamt 200.000 Euro verdienen, davon 50.000 Euro durch die Vermietung von Grundstücken, dann können Sie dank der "Grundstückskürzung" so tun, als ob Sie nur 150.000 Euro verdient hätten. Da Sie weniger Gewerbeertrag haben, müssen Sie auch weniger Gewerbesteuer zahlen. Die "Grundstückskürzung" ist also eine Möglichkeit, Ihre Steuerrechnung zu senken, indem Sie den Teil Ihres Einkommens, der aus der Vermietung von Grundstücken stammt, nicht als gewerbliches Einkommen betrachten.

Was bedeutet "schädlich"? Im Kontext der Grundstückskürzung bedeutet "schädlich", dass bestimmte Aktivitäten oder Einnahmen die Anwendung der Grundstückskürzung verhindern oder einschränken können. Wenn wir von einer "schädlichen Tätigkeit" sprechen, meinen wir eine Tätigkeit, die dazu führen kann, dass die Grundstückskürzung nicht mehr vollständig angewendet werden kann. Normalerweise ist die Grundstückskürzung nur für Einnahmen aus der reinen Vermietung von Grundbesitz anwendbar, nicht aber für gewerbliche Aktivitäten. Wenn also auf dem vermieteten Grundstück gewerbliche Aktivitäten stattfinden - wie beispielsweise der Betrieb von E-Ladestationen -, könnten diese als "schädlich" für die Anwendung der Grundstückskürzung betrachtet werden.

Das bedeutet, diese gewerblichen Aktivitäten könnten dazu führen, dass Sie nicht mehr den vollen Betrag der Mieteinnahmen von Ihrem gewerblichen Einkommen abziehen können. In diesem Fall würde die Grundstückskürzung nicht mehr vollständig angewendet und die Gewerbesteuer könnte höher ausfallen.

Jedoch hat der Gesetzgeber bestimmte Ausnahmen definiert, um die Verwendung von erneuerbaren Energien zu fördern. Eine dieser Ausnahmen bezieht sich auf die Einnahmen aus der Stromlieferung durch E-Ladestationen, wie in dem Ihnen vorliegenden Text beschrieben. Wenn die Einnahmen aus der Stromlieferung nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Grundstücksvermietung betragen, gelten sie nicht als "schädlich" für die Grundstückskürzung. Siehe: GewStG §9 

4. Fazit

Wie Sie merken, geht es hier in die steuerlichen Abgründe unseres Finanzsystems. Für jeden, der nicht nur eine private Wallbox zuhause in seiner Garage hat, sondern seine Mieter, Parkplätze oder den Fuhrpark versorgt ist die Planung zusammen mit einem Steuerberater also ein unbedingten Muss, um den korrekten steuerlichen und dabei möglichst rentablen Weg zu finden! 

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