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Inhaltsverzeichnis:

Da Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage Einnahmen aus der Vergütung der Einspeisung erzielen wollen, müssen Sie das Finanzamt über Ihr "Unternehmen" informieren. Um den Betrieb erstmals zu erfassen, füllen Sie den „Betriebseröffnungsbogen“ zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt aus.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten, die auf Ihre-Wärmepumpe.de erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

Neben allgemeinen Angaben zur Person wird eine Kurzbeschreibung des ausgeübten Gewerbes abgefragt. Auf dem Bogen kann man sich auch als Kleinunternehmer anmelden. Der Unternehmer kann aber auch auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichten. An diese Entscheidung ist er dann 10 Jahre gebunden.

Der Betreiber bekommt vom Finanzamt eine Steuernummer für den Anlagenbetrieb. Lassen Sie sich vor dem Bau Ihrer Photovoltaik-Anlage von dem zuständigen Finanzamt eingehend beraten, da die steuerliche Beurteilung im Einzelfall den örtlichen Finanzbehörden obliegt.

1. Umsatzsteuer-Voranmeldung der Photovoltaikanlage

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Vorteile der Vorsteuer-Rückerstattung zu nutzen, müssen Sie in den ersten beiden Jahren nach Inbetriebnahme der Photovoltaik monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Die sich daraus ergebende Steuervorauszahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu zahlen.

Die regelmäßige Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann auf dem elektronischen Wege erfolgen, zum Beispiel mithilfe des Programmes „ELSTER“, welches Sie beim Finanzamt oder im Internet als Download kostenfrei bekommen. 

Das Finanzamt legt für die folgenden Jahre je nach Umsatzsteueraufkommen größere Abgabezeiträume fest. Bei einem Umsatzsteueraufkommen bis 512 € pro Jahr genügt eine Umsatzsteuererklärung am Ende des Jahres. Dies trifft auf Photovoltaik-Anlagen bis etwa 6 kW zu. Für den Anlagenbetreiber entsteht durch die Umsatzsteuererhebung keine zusätzliche finanzielle Belastung. Die Umsatzsteuer wird dem Stromabnehmer zusätzlich zur gesetzlichen Einspeisevergütung in Rechnung gestellt.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie den Nettobetrag als Bemessungsgrundlage sowie die darauf entfallende Steuer mit dem vollen Mehrwertsteuersatz getrennt ausweisen. Die für die Anlagenerrichtung und deren Wartung ausgewiesene Mehrwertsteuer kann als abziehbarer Vorsteuerbetrag als Rückforderung geltend gemacht werden. Einige Finanzämter verlangen die Vorlage eines Einspeisevertrags zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft. Laut § 12Abs. 1 EEG ist kein Einspeisevertrag erforderlich. Darauf sollte Sie in diesem Fall verweisen.

1.1. Photovoltaik Abschreibung

Als Kosten können Sie auch die Abschreibung für Abnutzung anführen. Bei der Abschreibung für Abnutzung können Sie die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten ab Fertigstellung der Anlage auf einen Zeitraum von 20 Jahren abschreiben.

Dabei wählen Sie, ob Sie eine gleichmäßige lineare oder eine degressive Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen in Anspruch nehmen wollen.

Bei der linearen Abschreibung können jährlich 5 Prozent der Anschaffungskosten Gewinn mindernd abgesetzt werden. Bei der degressiven Abschreibung wird im ersten Jahr maximal das Doppelte der linearen Abschreibung abgeschrieben. Das heißt 10 Prozent.

Der jeweils verbliebene Restwert wird in den Folgejahren mit 10 Prozent abgeschrieben. Bei der degressiven Abschreibung wird im drittletzten Jahr ein Wechsel zur linearen Abschreibung empfohlen. Im Jahr der Inbetriebnahme wird die Abschreibung nur monatsanteilig ab Fertigstellung berechnet.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten, die auf Solaranlagen-Portal.de erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

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