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Steuern, Gewerbe & Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Inhaltsverzeichnis:
Quiz zu dieser Seite

Das Thema "Steuer" mag keiner so richtig, darf hier aber auch nicht vergessen werden. Wenn Sie aber mit Ihrer Photovoltaikanlage zum Stromproduzenten werden, beginnt auch das Interesse des Finanzamtes. Es gibt aufgrund der Änderungen im Steuerrecht künftig eine Steuerbefreiung von “kleinen” Photovoltaik-Anlagen bis zu 30 kWp installierter Bruttoleistung.  

Dabei stellen sich einige Fragen: Was ist bei einer Neuanlage zu beachten? Was ist bei einer bestehenden Anlage zu beachten? Welche Vorteile bieten die Änderungen? 

In diesem Artikel möchten wir auf die wichtigsten Punkte eingehen.

Wichtiger Hinweis: Zum Veröffentlichungszeitraum dieses Artikels ist das Gesetz noch nicht endgültig beschlossen.Der Text dieses Artikels basiert auf dem Gesetzesentwurf vom 14.9.2022, der noch verändert werden kann. Außerdem können wir hier Garantien auf die steuerliche Korrektheit geben, da wir mit diesem Artikel nicht die Aufgabe eines Steuerberaters übernehmen. Bitte planen Sie Ihre Photovoltaikanlage also unbedingt in Zusammenarbeit mit Ihrem Solarteur und Ihrem Steuerberater! Alle Angaben zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten, die auf dieser Webseite erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

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Es gibt zwei Arten Steuer, die im Zusammenhang mit Ihrer Stromerzeugung relevant werden: Einkommensteuer & Umsatzsteuer. Diese beiden Steuern müssen komplett getrennt betrachtet werden - hier sind sogar unterschiedliche Beamte in der Behörde zuständig!  Man sich kann das Steuerrecht also als zwei Welten vorstellen, die wirklich anders funktionieren:

  • Die Einkommensteuer-Welt
    In der Einkommensteuer-Welt gibt es ab dem 01.01.2023 einen drastischen Wechsel. Das bedeutet, dass bestimmte PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit werden.
  • Die Umsatzsteuer-WeltHier ändert sich, dass ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr auf der Rechnung ausgewiesen wird. Also 0% statt 19% Umsatzsteuer.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind also zwei komplett unterschiedliche Themen! Dazu hier eine Infografik und gleich darauf die genauen Erklärungen.

PV-Anlage Steuer 2023

Download als PDF - PV & Steuer ab 2023

1. Was ist bei der Einkommensteuer der PV-Anlage zu beachten?

Schon bis zum 31.12.2022 gilt aktuell eine Vereinfachungsregel für Photovoltaikanlagen unter 10 kW. Dabei gelten für diese Anlage die:

  • Einkünfte gelten als "Liebhaberei"
  • Einkünfte sind damit nicht steuerlich relevant und es muss keine Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht werden.

Bei Anlagen über 10 kW ist eine Einzelfallprüfung möglich, um in die Regelung   "Liebhaberei" zu gelangen. Sonst gilt, dass die Einkünfte steuerlich relevant. Damit muss eine Gewinnermittlung durchgeführt werden.

Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn / Verlust

Wichtig ist nun, dass dies zum letzten Mal geschieht! Ab 2023 fällt dieser Umstand weg und deine Ausgaben können dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass du deine Ausgaben höchstmöglich ansetzen solltest. Dein Steuerberater kann dir helfen, 20% Sonderabschreibungen nach §7g zu nutzen, so wie die Investitionsabzugsbeträge voll anzurechnen.

1.1. PV-Anlagen und Einkommensteuer ab dem 01.01.2023

Altanlagen gehen nun in die Steuerbefreiung, was bedeutet, dass nun keine Gewinnermittlung mehr durchgeführt wird und die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)  wegfällt.

Ab dem Jahr 2023 gilt also die neue Steuerbefreiungsvorschrift für Photovoltaikanlagen. 

Die Einnahmen aus dem Verkauf bzw. Einspeisen des Solarstroms, sowie Entnahmen, also der Eigenverbrauch werden von der Steuer befreit. Die Regelung gilt für folgende Gebäude und Anlagengrößen (nach installierter Bruttoleistung der Photovoltaik).

  • Einfamilienhäuser bis 30 kWp
  • Gewerbeimmobilien bis 30 kWp
  • Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp / Einheit
  • Mischgebäude mit überwiegendem Wohnanteil bis 15 kWp / Einheit

Alle Gebäude über der angegebenen installierten Bruttoleistung sind nicht befreit, obwohl eine Einzelfallprüfung für eine Befreiung möglich ist. Besitzt man mehrere Immobilien, auf welchen PV-Systeme installiert werden sollen, so gilt eine Obergrenze von maximal 100 kWp.

1.2. Gibt es Voraussetzung für die Nutzung des Strom?

Nein, die Steuerbefreiung ist nicht an spezielle Verwendungszwecke gebunden. Ertragssteuerfrei sind Einnahmen aus PV-Anlagen, die:

  • den erzeugten Strom zu 100% in das Netz einspeisen
  • zur Aufladung von privaten oder betrieblichen E-Autos dienen
  • von Mietern genutzt werden
  • dem Eigenverbrauch dienen

2. Was ist bei der Umsatzsteuer der PV-Anlage zu beachten?

Bis zum 31.12.2022 ist es möglich gewesen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, welche den Aufwand für Buchhaltung und den Kontakt zum Finanzamt eigentlich verringert. Weshalb hat man trotzdem oftmals auf diese Regelung verzichtet?

  • Bei Verzicht bekam man die 19% Umsatzsteuer vom Kauf der Photovoltaik-Anlage vom Fiskus zurück, da diese nun als Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.
  • Die Folge war, dass der Verkauf und Eigenverbrauch des Solarstroms nun aber besteuert werden mussten. Das war bindend für 5 Jahre, in denen also nun Umsatzsteuer ausgewiesen werden musste. 
  • Das Gute war also die Einsparung der 19% vom Kauf der PV-Anlage. Diese konnte im Vergleich zu den nun fälligen 19% Umsatzsteuer beim Verkauf des Solarstroms  innerhalb der nächsten 5 Jahre finanziell vorteilhaft sein.

2.1. Photovoltaik und Umsatzsteuer ab dem Jahr 2023.

Neu: Der Erwerb, Einfuhr & Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern werden ab 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Auf der Rechnung für die Photovoltaikanlage sind also künftig 0% Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Das führt dazu, dass der bisherige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erforderlich und attraktiv ist, da sowieso keine Vorsteuer mehr geltend gemacht bzw. vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.

WICHTIG: Besitzt man bereits ein Unternehmen, kann man in der Regel die Kleinunternehmerregelung nicht mehr für die PV-Anlage in Anspruch nehmen. Da der Kauf der PV-Anlage nun aber keinen steuerlichen Vorteil mehr bietet (Vorsteuerabzug fällt weg), sollte man wenn möglich vermeiden, dass der Betrieb der Anlage in die normale Unternehmenstätigkeit einbezogen werden muss. Die Lösung ist der Kauf der Anlage über den Ehepartner oder die Kinder. Eine Ehegatten GbR könnte hier ebenfalls ein Stichwort sein, welches Sie für die steuerliche Planung im Hinterkopf behalten sollten.Sprechen Sie wie gesagt Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater ab, der eine sinnvolle Lösung mit Ihnen erarbeiten kann.

2.2. Wann gelten 0% oder 19% beim Kauf einer Photovoltaikanlage?

Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung mit Inbetriebnahme.

  • Zeitpunkt 2022: 19%
  • Zeitpunkt 2023: 0%
  • Vorherige Abschlagszahlungen werden mit dem späteren Steuersatz des Lieferzeitpunkts gegengerechnet.

2.3. Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Voraussetzungen dafür: bei Betriebseröffnung wird der Gesamtumsatz der Photovoltaik für das Gründungsjahr kleiner als 22.000€ geschätzt und im Folgejahr wird der Umsatz kleiner als 50.000€ geschätzt. Wenn diese Bedingungen gegeben sind, kann das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmen geführt werden. Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist die einfache Handhabung. Die Formalitäten sind weniger anspruchsvoll. Auf die Umsätze aus der Solaranlage wird keine Steuer erhoben. Die Rechnungen an den Netzbetreiber über die Einspeisevergütung dürfen zum Beispiel keine Umsatzsteuer enthalten. Für das Finanzamt muss lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden.

Der §19 UstG ist die gesetzliche Grundlage für diese Regelung, welche dir ermöglicht, steuerlich unkompliziert mit deinen Einnahmen umzugehen. Dabei gibt es Voraussetzungen:  

Am 01.01 eines Jahres stellen sich für einen Kleinunternehmer die beiden folgenden Fragen:

  1. War dein Umsatz im letzten Jahr unter 22.000 EUR?
  2. Wird dein Umsatz im laufenden Jahr 50.000 nicht überschreiten (als Schätzung)?

Wenn du beides bejahen kannst, darfst du Kleinunternehmer sein und bleiben.

Welche Vorteile hat man von der Regelung?

  • Weniger Stress mit dem Finanzamt. Es sind keine Steuer-Meldungen beim Finanzamt einzureichen. 
  • Du benötigst keinen Steuerberater.
  • Die Regelung lohnt sich, wenn du nur Privatkunden hast. Du kannst deine Leistung sozusagen 19% günstiger anbieten als jemand der Steuer ausweisen muss:

Nachteile sind:

  • Im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen (B2B) erwarten die Unternehmen meistens, dass du Steuer ausweisen kannst.
  • Wenn du hohe Anschaffungskosten hast, kannst du die Vorsteuer davon nicht absetzen bzw. “sparen”. Du bekommst die Vorsteuer also nicht wieder.

2.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung der Photovoltaikanlage

Fall Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage in die Umsatzsteuerpflicht fallen, müssen Sie in den ersten beiden Jahren nach Inbetriebnahme der Photovoltaik monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Die sich daraus ergebende Steuervorauszahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu zahlen.

Die regelmäßige Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann auf dem elektronischen Wege erfolgen, zum Beispiel mithilfe des Programmes „ELSTER“, welches Sie beim Finanzamt oder im Internet als Download kostenfrei bekommen. 

Das Finanzamt legt für die folgenden Jahre je nach Umsatzsteueraufkommen größere Abgabezeiträume fest. Für den Anlagenbetreiber entsteht durch die Umsatzsteuererhebung keine zusätzliche finanzielle Belastung. Die Umsatzsteuer wird dem Stromabnehmer zusätzlich zur gesetzlichen Einspeisevergütung in Rechnung gestellt.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie den Nettobetrag als Bemessungsgrundlage sowie die darauf entfallende Steuer mit dem vollen Mehrwertsteuersatz getrennt ausweisen. Die für die Anlagenerrichtung und deren Wartung ausgewiesene Mehrwertsteuer kann als abziehbarer Vorsteuerbetrag als Rückforderung geltend gemacht werden. 

3. Was muss man über die Abschreibung von Photovoltaikanlagen wissen?

Für PV-Systeme können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:

  • Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des Nettowerts ab (falls das vorher genutzt wurde - nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung)
  • Investitionsabzug: (für kleinere bis mittlere Betriebe) Schreiben Sie 40% des Netto-Verkaufspreises sofort ab.
  • Sonderabschreibung: (zur Steuergestaltung für Gewerbebetriebe) Schreiben Sie 20% des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre ab.

3.1. Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Das hierfür genutzte Kürzel Afa bedeutet "Absetzung für Abnutzung".
Kurz gesagt werden bei dieser Abschreibung die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer umgelegt.

Nutzungsdauer: Wird auf 20 Jahre geschätzt, was auch aus der Laufzeit der Einspeisevergütung hervorgeht. Die Afa-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen nutzt diese Zeitangabe bei der Berechnung des Wertverlust einer Photovoltaikanlage (Punkt 3.1.6).

Bei 20 Jahren können also jährlich 5% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Falls Sie die Anlage nicht genau im Januar angeschafft haben, wird im ersten und letzten Jahr die Abschreibung anteilig auf die Monate gerechnet.

3.2. Investitionsabzug

  • Gilt für: kleinere und mittlere Betriebe
  • Mit Steuerberater klären, ob Sie Anspruch haben
  • muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden

Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.

3.3. Sonderabschreibung

Im Jahr der Anschaffung oder in einem der vier Folgejahre können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20% der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen.

In diesem Zeitraum kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden z.B.

  1. Jahr 2%
  2. Jahr 9%
  3. Jahr 7%
  4. Jahr 1%
  5. Jahr 1%

Vorteil ist, die Abschreibung der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen – bzw. (falls gegeben) in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten, die auf Solaranlagen-Portal.de erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

4. Gewerbeanmeldung & gewerbliche Tätigkeit

Noch einmal müssen wir hier trennen zwischen:

  • einer Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt
  • der Anmeldung beim Finanzamt wegen der Steuern (hier geht es um eine gewerbliche Tätigkeit)

Klingt fast gleich - aber es ist nicht das gleiche gemeint!

4.1. Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt 

Wer eine kleine Photovoltaikanlage auf seinem privaten Wohnhausdach installieren möchte, benötigt keine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt. Was heißt "klein"? PV-Anlagen Bruttoleistung bis 30 kWp gehören nach dem EEG 2023 dazu. Natürlich möchte man mit seiner Photovoltaikanlage Stromkosten sparen und für den in das öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom Geld erhalten. Allerdings wird dies bei kleinen PV-Anlagen als "geringfügige gewerbliche Tätigkeit" gewertet und daher als Bagatellfall oder "Liebhaberei" angesehen.

Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass erst nach einer über einige Jahre dauernden Refinanzierungsphase ein Kostenüberschuss erwirtschaftet wird. Aus diesen Gründen wird bei kleinen Photovoltaikanlagen keine Gewerbeanmeldung gefordert.

Ob eine Gewerbeanmeldung gefordert wird, hängt im Grunde von zwei Kriterien ab:

  • der Größe der Photovoltaikanlage
  • und der Nutzungsart des Gebäudes oder der Solaranlage.

Mittlere bis größere Photovoltaikanlagen (über 30kWp) erzeugen weit mehr Strom als benötigt wird, so dass man ein Gewinnstreben unterstellen kann. Wer will kann hier also von einem Photovoltaik Gewerbe sprechen. Aber muss direkt eine Anmeldung erfolgen?

Große Photovoltaikanlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden benötigen immer eine Photovoltaik-Gewerbeanmeldung

Soll eine Photovoltaik-Anlage auf einem gewerblich genutzten Gebäude angebracht werden, wird eine Gewerbeanmeldung kaum zu umgehen sein. Auch wird man nur schwerlich eine fehlende Gewinnabsicht begründen können, wenn man eine Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude installiert.

4.2. Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt

Da Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage Einnahmen aus der Vergütung der Einspeisung erzielen wollen, müssen Sie das Finanzamt über Ihr "Unternehmen" informieren. Die Steuerarten hatten wir ja weiter oben beschreiben!

Um den dies erstmals zu erfassen, füllen Sie den „Betriebseröffnungsbogen“ zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt aus. Der Betreiber bekommt vom Finanzamt eine Steuernummer für den Anlagenbetrieb. Lassen Sie sich vor dem Bau Ihrer Photovoltaik-Anlage von dem zuständigen Finanzamt eingehend beraten, da die steuerliche Beurteilung im Einzelfall den örtlichen Finanzbehörden obliegt.

Wichtiger Hinweis: Die Gewerbeaufsicht ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt, so dass örtliche Unterschiede auftreten können. In der Regel ist ein Gewerbeaufsichtsamt immer für einen bestimmten Bezirk zuständig. Ein Blick auf die Webseite der jeweiligen Behörde oder auch eine freundliche telefonische Nachfrage, lösen sicherlich mancherlei Unsicherheit in Bezug auf die Photovoltaik-Gewerbeanmeldung ... diesen Tipp geben wir übrigens allen zukünftigen Photovoltaikanlagen-Besitzern.


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