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So gelingt 2024 die Planung einer Solaranlage!

Inhaltsverzeichnis:

Das Thema "Steuer" mag keiner so richtig, darf hier aber auch nicht vergessen werden. Wenn Sie aber mit Ihrer Photovoltaikanlage zum Stromproduzenten werden, beginnt auch das Interesse des Finanzamtes. Es gibt aufgrund der Änderungen im Steuerrecht  seit Anfang 2023 eine Steuerbefreiung von “kleinen” Photovoltaik-Anlagen bis zu 30 kWp installierter Bruttoleistung.  

Dabei stellen sich einige Fragen: Was ist bei einer Neuanlage zu beachten? Was ist bei einer bestehenden Anlage zu beachten? Welche Vorteile bieten die Änderungen? 

In diesem Artikel möchten wir auf die wichtigsten Punkte eingehen.

Wichtiger Hinweis: Wir können hier keine Garantien auf die steuerliche Korrektheit geben, da wir mit diesem Artikel nicht die Aufgabe eines Steuerberaters übernehmen. Bitte planen Sie Ihre Photovoltaikanlage also unbedingt in Zusammenarbeit mit Ihrem Solarteur und Ihrem Steuerberater! Alle Angaben zu steuerlichen und rechtlichen Aspekten, die auf dieser Webseite erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

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Es gibt zwei Arten Steuer, die im Zusammenhang mit Ihrer Stromerzeugung relevant werden: Einkommensteuer & Umsatzsteuer. Diese beiden Steuern müssen komplett getrennt betrachtet werden - hier sind sogar unterschiedliche Beamte in der Behörde zuständig!  Man sich kann das Steuerrecht also als zwei Welten vorstellen, die wirklich anders funktionieren:

  • Die Einkommensteuer-Welt
    In der Einkommensteuer-Welt gibt es ab dem 01.01.2023 einen drastischen Wechsel. Das bedeutet, dass bestimmte PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit werden.
  • Die Umsatzsteuer-WeltHier ändert sich, dass ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr auf der Rechnung ausgewiesen wird. Also 0% statt 19% Umsatzsteuer.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind also zwei komplett unterschiedliche Themen! Dazu hier eine Infografik und gleich darauf die genauen Erklärungen.

PV-Anlage Steuer 2023

Download als PDF - PV & Steuer ab 2023

1. Was ist bei der Einkommensteuer der PV-Anlage zu beachten?

Schon bis zum 31.12.2022 gilt aktuell eine Vereinfachungsregel für Photovoltaikanlagen unter 10 kW. Dabei gelten für diese Anlage die:

  • Einkünfte gelten als "Liebhaberei"
  • Einkünfte sind damit nicht steuerlich relevant und es muss keine Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht werden.

Bei Anlagen über 10 kW ist eine Einzelfallprüfung möglich, um in die Regelung   "Liebhaberei" zu gelangen. Sonst gilt, dass die Einkünfte steuerlich relevant. Damit muss eine Gewinnermittlung durchgeführt werden.

Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn / Verlust

Wichtig ist nun, dass dies zum letzten Mal geschieht! Ab 2023 fällt dieser Umstand weg und deine Ausgaben können dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass du deine Ausgaben höchstmöglich ansetzen solltest. Dein Steuerberater kann dir helfen, 20% Sonderabschreibungen nach §7g zu nutzen, so wie die Investitionsabzugsbeträge voll anzurechnen.

1.1. PV-Anlagen und Einkommensteuer ab dem 01.01.2023

Altanlagen gehen nun in die Steuerbefreiung, was bedeutet, dass nun keine Gewinnermittlung mehr durchgeführt wird und die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)  wegfällt.

Ab dem Jahr 2023 gilt also die neue Steuerbefreiungsvorschrift für Photovoltaikanlagen. 

Die Einnahmen aus dem Verkauf bzw. Einspeisen des Solarstroms, sowie Entnahmen, also der Eigenverbrauch werden von der Steuer befreit. Die Regelung gilt für folgende Gebäude und Anlagengrößen (nach installierter Bruttoleistung der Photovoltaik).

  • Einfamilienhäuser bis 30 kWp
  • Gewerbeimmobilien bis 30 kWp
  • Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp / Einheit
  • Mischgebäude mit überwiegendem Wohnanteil bis 15 kWp / Einheit

Alle Gebäude über der angegebenen installierten Bruttoleistung sind nicht befreit, obwohl eine Einzelfallprüfung für eine Befreiung möglich ist. Besitzt man mehrere Immobilien, auf welchen PV-Systeme installiert werden sollen, so gilt eine Obergrenze von maximal 100 kWp.

1.2. Gibt es Voraussetzung für die Nutzung des Strom?

Nein, die Steuerbefreiung ist nicht an spezielle Verwendungszwecke gebunden. Ertragssteuerfrei sind Einnahmen aus PV-Anlagen, die:

  • den erzeugten Strom zu 100% in das Netz einspeisen
  • zur Aufladung von privaten oder betrieblichen E-Autos dienen
  • von Mietern genutzt werden
  • dem Eigenverbrauch dienen

2. Was ist bei der Umsatzsteuer der PV-Anlage zu beachten?

Bis zum 31.12.2022 ist es möglich gewesen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, welche den Aufwand für Buchhaltung und den Kontakt zum Finanzamt eigentlich verringert. Weshalb hat man trotzdem oftmals auf diese Regelung verzichtet?

  • Bei Verzicht bekam man die 19% Umsatzsteuer vom Kauf der Photovoltaik-Anlage vom Fiskus zurück, da diese nun als Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.
  • Die Folge war, dass der Verkauf und Eigenverbrauch des Solarstroms nun aber besteuert werden mussten. Das war bindend für 5 Jahre, in denen also nun Umsatzsteuer ausgewiesen werden musste. 
  • Das Gute war also die Einsparung der 19% vom Kauf der PV-Anlage. Diese konnte im Vergleich zu den nun fälligen 19% Umsatzsteuer beim Verkauf des Solarstroms  innerhalb der nächsten 5 Jahre finanziell vorteilhaft sein.

2.1. Photovoltaik und Umsatzsteuer ab dem Jahr 2023

Der Erwerb, Einfuhr & Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern sind seit Anfang 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Auf der Rechnung für die Photovoltaikanlage sind also künftig 0% Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Das führt dazu, dass der bisherige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erforderlich und attraktiv ist, da sowieso keine Vorsteuer mehr geltend gemacht bzw. vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.

Aber diese Regel gilt nicht für jede Photovoltaikanlage. Die Anlage muss eine bestimmte Größe haben, oder besser gesagt, sie darf nicht zu groß sein. Die maximale Größe ist 30 kWp. Das ist ungefähr genug, um ein Einfamilienhaus mit Strom zu versorgen. Und diese Größe muss im Marktstammdatenregister (MAStR) eingetragen sein, das ist wie ein offizielles Verzeichnis, in dem alle Photovoltaikanlagen aufgelistet sind.

Wenn also alle diese Bedingungen erfüllt sind, dann müssen Sie keine Steuer auf die Lieferung Ihrer Solarmodule, der wichtigen Teile und des Speichers für Ihre Photovoltaikanlage zahlen.

WICHTIG: Besitzt man bereits ein Unternehmen, kann man in der Regel die Kleinunternehmerregelung nicht mehr für die PV-Anlage in Anspruch nehmen. Da der Kauf der PV-Anlage nun aber keinen steuerlichen Vorteil mehr bietet (Vorsteuerabzug fällt weg), sollte man wenn möglich vermeiden, dass der Betrieb der Anlage in die normale Unternehmenstätigkeit einbezogen werden muss. Die Lösung ist der Kauf der Anlage über den Ehepartner oder die Kinder. Eine Ehegatten GbR könnte hier ebenfalls ein Stichwort sein, welches Sie für die steuerliche Planung im Hinterkopf behalten sollten.Sprechen Sie wie gesagt Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater ab, der eine sinnvolle Lösung mit Ihnen erarbeiten kann.

2.2. Wann gelten 0% oder 19% beim Kauf einer Photovoltaikanlage?

Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lieferung mit Inbetriebnahme.

  • Zeitpunkt 2022: 19%
  • Zeitpunkt 2023: 0%
  • Vorherige Abschlagszahlungen werden mit dem späteren Steuersatz des Lieferzeitpunkts gegengerechnet.

Hier eine Übersicht, welche Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen. Die exakten Angaben finden Sie in den Anweisungen des Bundesministeriums für Finanzen.

Komponente/Arbeit Nullsteuersatz
Solarmodule (Netzgebundene und Inselanlagen) Ja
Hybridmodule Ja
Batterien und Speicher Ja
Wechselrichter Ja
Dachhalterung Ja
Energiemanagement-System Ja
Solarkabel Ja
Wieland-Steckdose Ja
Backup Box Ja
Installation einer Photovoltaikanlage Ja
Elektroinstallation Ja
Zubehör (Schrauben, Nägel, Kabel) Nein
Stromverbraucher (Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe) Nein
(Vor-)Arbeiten für andere Zwecke (Zählerschrank etc) Nein

2.3. Wann muss Eigenverbrauch besteuert werden?

Es gibt Unterschiede, wann man für seinen eigenen Verbrauch von Solarstrom Steuern zahlen muss.

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 gekauft wurden:

  1. Wenn Sie die sogenannte Vorsteuer (die Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf der Anlage gezahlt haben) vollständig von Ihrer Steuer abgezogen haben, die Anlage vollständig Ihrem Unternehmen zugeordnet und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, dann müssen Sie grundsätzlich Steuern auf den Strom zahlen, den Sie selbst verbrauchen. Es ist, als ob Sie sich selbst den Strom verkaufen und dafür Steuern zahlen müssen.

  2. Wenn Sie den Strom, den Ihre Anlage produziert, entweder selbst nutzen (das nennt man "Entnahme") oder jemandem kostenlos geben (das nennt man "unentgeltliche Zuwendung"), dann müssen Sie auch Steuern zahlen, sofern Sie die Vorsteuer abgezogen haben. Allerdings ist das nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nicht geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 gekauft wurden:

  1. Wenn Sie Ihren eigenen Strom verbrauchen oder ihn jemandem kostenlos geben, dann müssen Sie dafür keine Steuern zahlen. Es ist, als ob der Staat Ihnen sagt: "Okay, Sie haben in eine neue Solaranlage investiert, deshalb erlassen wir Ihnen die Steuern auf den Strom, den Sie selbst verbrauchen oder verschenken."

  2. Auch wenn Sie den Strom entnehmen oder unentgeltlich zuwenden, müssen Sie dafür keine Steuern zahlen.

Zum Thema unentgeltliche Wertabgabe:

Dies ist ein Fachbegriff für den Fall, dass Sie den Strom, den Ihre Anlage produziert, entweder selbst verbrauchen oder jemandem kostenlos geben. Für ältere Anlagen, die vor 2023 gekauft wurden und für die Sie die Vorsteuer abgezogen haben, müssen Sie darauf Steuern zahlen. Bei neueren Anlagen, die nach 2023 gekauft wurden, ist das jedoch nicht der Fall.

2.4. Was ist beim Verkauf einer Photovoltaikanlage zu beachten?

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Geschäftsmann und Sie haben eine Solaranlage in Ihrem Unternehmen. Sie sind kein Kleinunternehmer, was bedeutet, dass Sie über einen bestimmten Umsatz hinauskommen und daher bestimmte Steuern zahlen müssen. Jetzt haben Sie sich entschieden, Ihre Solaranlage zu verkaufen oder sie jemandem kostenlos zu geben. In diesem Fall wird der Verkauf oder die Übergabe Ihrer Solaranlage als eine Art "Geschäftsverkauf" angesehen. Es ist so, als ob Sie einen Teil Ihres Geschäfts verkaufen würden. Der Käufer tritt dann an Ihre Stelle ein. Das Gute daran ist, dass Sie in diesem Fall keine zusätzlichen Anpassungen an den von Ihnen bereits gezahlten Steuern (Vorsteuern) vornehmen müssen. Es ist also ziemlich einfach.

Allerdings wird die Sache ein bisschen komplizierter, wenn der Käufer ein Kleinunternehmer ist. Ein Kleinunternehmer ist jemand, der einen bestimmten Umsatz nicht überschreitet und daher unter bestimmten Bedingungen weniger Steuern zahlen muss. Wenn Sie Ihre Solaranlage an einen solchen Kleinunternehmer verkaufen, dann muss der Käufer seine Vorsteuern anpassen. Das bedeutet im Grunde genommen, dass er seine Steuern neu berechnen muss.

Das heißt, wenn Sie Ihre Solaranlage verkaufen, müssen Sie darauf achten, an wen Sie sie verkaufen. Denn je nachdem, ob der Käufer ein Kleinunternehmer ist oder nicht, können unterschiedliche Steuerregeln gelten.

2.5. Was Sie bei der Lieferung einer Solaranlage und den Steuern beachten sollten:

Es geht darum, wer Kontrolle über die Solaranlage (Photovoltaikanlage) hat. Wenn Sie eine Solaranlage liefern, geht es um mehr als nur das Verschicken der Teile. Es geht auch darum, sicherzustellen, dass die Anlage gut funktioniert.

Es gibt bestimmte Dinge, die zusammen mit der Lieferung der Anlage kommen. Diese zusätzlichen Dinge (Nebenleistungen) sind wie die Montage der Solarzellen, die Installation der Kabel, das Anbringen des Wechselrichters (das ist ein Gerät, das den von der Solaranlage erzeugten Strom in eine Form umwandelt, die Ihr Haus nutzen kann), die Lieferung von Schrauben und Kabeln und das Herstellen der Verbindung zum Stromnetz.

Diese zusätzlichen Dienstleistungen teilen das "Schicksal" der Solaranlage. Das bedeutet, dass sie genau wie die Solaranlage behandelt werden, wenn es um Steuern geht. Ab 2023 gilt für sie der Nullsteuersatz, was bedeutet, dass Sie keine Mehrwertsteuer für sie zahlen müssen.

Es gibt jedoch auch andere Dienstleistungen, die nicht zusammen mit der Lieferung der Solaranlage kommen. Diese sind wie separate Dienstleistungen und sie müssen normal besteuert werden. Beispiele dafür sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, das Einholen von Genehmigungen von der Regierung, die Versicherung der Solaranlage und die Bereitstellung von Software, mit der Sie die Leistung Ihrer Solaranlage überwachen können. Für diese Dienstleistungen müssen Sie weiterhin die normale Mehrwertsteuer zahlen.

Übrigens stellt die Vermietung von Photovoltaikanlagen keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen. Genaue Infos dazu in folgendem Schreiben vom Bundesfinanzministerium: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)

2.6. Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Voraussetzungen dafür: bei Betriebseröffnung wird der Gesamtumsatz der Photovoltaik für das Gründungsjahr kleiner als 22.000€ geschätzt und im Folgejahr wird der Umsatz kleiner als 50.000€ geschätzt. Wenn diese Bedingungen gegeben sind, kann das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmen geführt werden. Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist die einfache Handhabung. Die Formalitäten sind weniger anspruchsvoll. Auf die Umsätze aus der Solaranlage wird keine Steuer erhoben. Die Rechnungen an den Netzbetreiber über die Einspeisevergütung dürfen zum Beispiel keine Umsatzsteuer enthalten. Für das Finanzamt muss lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden.

Der §19 UstG ist die gesetzliche Grundlage für diese Regelung, welche dir ermöglicht, steuerlich unkompliziert mit deinen Einnahmen umzugehen. Dabei gibt es Voraussetzungen:  

Am 01.01 eines Jahres stellen sich für einen Kleinunternehmer die beiden folgenden Fragen:

  1. War dein Umsatz im letzten Jahr unter 22.000 EUR?
  2. Wird dein Umsatz im laufenden Jahr 50.000 nicht überschreiten (als Schätzung)?

Wenn du beides bejahen kannst, darfst du Kleinunternehmer sein und bleiben.

Welche Vorteile hat man von der Regelung?

  • Weniger Stress mit dem Finanzamt. Es sind keine Steuer-Meldungen beim Finanzamt einzureichen. 
  • Du benötigst keinen Steuerberater.
  • Die Regelung lohnt sich, wenn du nur Privatkunden hast. Du kannst deine Leistung sozusagen 19% günstiger anbieten als jemand der Steuer ausweisen muss:

Nachteile sind:

  • Im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen (B2B) erwarten die Unternehmen meistens, dass du Steuer ausweisen kannst.
  • Wenn du hohe Anschaffungskosten hast, kannst du die Vorsteuer davon nicht absetzen bzw. “sparen”. Du bekommst die Vorsteuer also nicht wieder.

2.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung der Photovoltaikanlage

Fall Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage in die Umsatzsteuerpflicht fallen, müssen Sie in den ersten beiden Jahren nach Inbetriebnahme der Photovoltaik monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Die sich daraus ergebende Steuervorauszahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu zahlen. Die regelmäßige Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann auf dem elektronischen Wege erfolgen, zum Beispiel mithilfe des Programmes „ELSTER“, welches Sie beim Finanzamt oder im Internet als Download kostenfrei bekommen. 

Das Finanzamt legt für die folgenden Jahre je nach Umsatzsteueraufkommen größere Abgabezeiträume fest. Für den Anlagenbetreiber entsteht durch die Umsatzsteuererhebung keine zusätzliche finanzielle Belastung. Die Umsatzsteuer wird dem Stromabnehmer zusätzlich zur gesetzlichen Einspeisevergütung in Rechnung gestellt.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie den Nettobetrag als Bemessungsgrundlage sowie die darauf entfallende Steuer mit dem vollen Mehrwertsteuersatz getrennt ausweisen. Die für die Anlagenerrichtung und deren Wartung ausgewiesene Mehrwertsteuer kann als abziehbarer Vorsteuerbetrag als Rückforderung geltend gemacht werden. 

3. Was muss man über die Abschreibung von Photovoltaikanlagen wissen?

Die Regeln, wie man die Kosten einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in seiner Steuererklärung angeben kann, haben sich 2023 geändert, da ein neues Gesetz in Kraft getreten ist. Ab 2023 müssen Besitzer kleinerer PV-Anlagen, also solche mit einer Leistung von bis zu 30 kWp (das ist ungefähr die Größe, die ein Einfamilienhaus versorgen könnte), keine Einkommenssteuer mehr auf das Geld zahlen, das sie verdienen, indem sie ihren überschüssigen Strom ins Stromnetz einspeisen. Stellen Sie sich das vor wie ein kleines Geschäft, das keine Steuern mehr auf seinen Gewinn zahlen muss.

Aber diese Regel hat auch eine Kehrseite: Sie können nun nicht mehr die Kosten der PV-Anlage von ihrer Steuer abziehen. Das gleiche gilt für eine PV-Anlage mit einem Speicher. 

Abschreibung funktioniert ähnlich wie ein Rabatt, den Sie normalerweise auf Ihre Steuern erhalten, weil Sie Geld in Ihr Geschäft (in diesem Fall die PV-Anlage) investiert haben. 

Deshalb ist es wichtig, dass Betreiber, die bereits eine PV-Anlage besitzen, ihre Kalkulationen neu durchgehen, weil sie nicht mehr in der Lage sind, diese "Rabatte" auf ihre Steuern zu bekommen.

Früher konnten nur Betreiber, die ihren Strom gewerblich ins öffentliche Netz einspeisten, diese Abschreibungen in Anspruch nehmen. Privatpersonen konnten das nur tun, wenn sie mindestens die Hälfte des von ihrer Anlage produzierten Stroms ins Netz einspeisten. Falls nicht, mussten sie alle Kosten selbst tragen und konnten nur bestimmte Dienstleistungskosten absetzen, zum Beispiel die Kosten für die Wartung der Anlage oder für Reparaturen.

Aber ab 2023 ist es für private Betreiber von PV-Anlagen bis zu 30 kWp Leistung nicht mehr möglich, diese Abschreibungen geltend zu machen, da sie keine Einkommenssteuer mehr auf ihre Erträge zahlen müssen.

3.1. Welche Formen der Abschreibung gibt es?

Für PV-Systeme konnten drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:

  • Schreiben Sie 20 Jahre lang je 5% des Nettowerts ab (falls das vorher genutzt wurde - nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung)
  • Investitionsabzug: (für kleinere bis mittlere Betriebe) Schreiben Sie 40% des Netto-Verkaufspreises sofort ab.
  • Sonderabschreibung: (zur Steuergestaltung für Gewerbebetriebe) Schreiben Sie 20% des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre ab.

3.2. Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Das hierfür genutzte Kürzel Afa bedeutet "Absetzung für Abnutzung".
Kurz gesagt werden bei dieser Abschreibung die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer umgelegt.

Nutzungsdauer: Wird auf 20 Jahre geschätzt, was auch aus der Laufzeit der Einspeisevergütung hervorgeht. Die Afa-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen nutzt diese Zeitangabe bei der Berechnung des Wertverlust einer Photovoltaikanlage (Punkt 3.1.6).

Bei 20 Jahren können also jährlich 5% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Falls Sie die Anlage nicht genau im Januar angeschafft haben, wird im ersten und letzten Jahr die Abschreibung anteilig auf die Monate gerechnet.

3.3. Investitionsabzug

  • Gilt für: kleinere und mittlere Betriebe
  • Mit Steuerberater klären, ob Sie Anspruch haben
  • muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden

Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.

3.4. Sonderabschreibung

Im Jahr der Anschaffung oder in einem der vier Folgejahre können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20% der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen.

In diesem Zeitraum kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden z.B.

  1. Jahr 2%
  2. Jahr 9%
  3. Jahr 7%
  4. Jahr 1%
  5. Jahr 1%

Vorteil ist, die Abschreibung der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen – bzw. (falls gegeben) in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten, die auf Solaranlagen-Portal.de erwähnt werden, sind ohne Gewähr. Für eine steuerrechtliche Beratung empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.

4. Gewerbeanmeldung & gewerbliche Tätigkeit

Noch einmal müssen wir hier trennen zwischen:

  • einer Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt
  • der Anmeldung beim Finanzamt wegen der Steuern (hier geht es um eine gewerbliche Tätigkeit)

Klingt fast gleich - aber es ist nicht das gleiche gemeint!

4.1. Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt 

Wer eine kleine Photovoltaikanlage auf seinem privaten Wohnhausdach installieren möchte, benötigt keine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt. Was heißt "klein"? PV-Anlagen Bruttoleistung bis 30 kWp gehören nach dem EEG 2023 dazu. Natürlich möchte man mit seiner Photovoltaikanlage Stromkosten sparen und für den in das öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom Geld erhalten. Allerdings wird dies bei kleinen PV-Anlagen als "geringfügige gewerbliche Tätigkeit" gewertet und daher als Bagatellfall oder "Liebhaberei" angesehen.

Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass erst nach einer über einige Jahre dauernden Refinanzierungsphase ein Kostenüberschuss erwirtschaftet wird. Aus diesen Gründen wird bei kleinen Photovoltaikanlagen keine Gewerbeanmeldung gefordert.

Ob eine Gewerbeanmeldung gefordert wird, hängt im Grunde von zwei Kriterien ab:

  • der Größe der Photovoltaikanlage
  • und der Nutzungsart des Gebäudes oder der Solaranlage.

Mittlere bis größere Photovoltaikanlagen (über 30kWp) erzeugen weit mehr Strom als benötigt wird, so dass man ein Gewinnstreben unterstellen kann. Wer will kann hier also von einem Photovoltaik Gewerbe sprechen. Aber muss direkt eine Anmeldung erfolgen?

Große Photovoltaikanlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden benötigen immer eine Photovoltaik-Gewerbeanmeldung

Soll eine Photovoltaik-Anlage auf einem gewerblich genutzten Gebäude angebracht werden, wird eine Gewerbeanmeldung kaum zu umgehen sein. Auch wird man nur schwerlich eine fehlende Gewinnabsicht begründen können, wenn man eine Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude installiert.

4.2. Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt

Da Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage Einnahmen aus der Vergütung der Einspeisung erzielen wollen, müssen Sie das Finanzamt über Ihr "Unternehmen" informieren. Die Steuerarten hatten wir ja weiter oben beschreiben!

Um den dies erstmals zu erfassen, füllen Sie den „Betriebseröffnungsbogen“ zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt aus. Der Betreiber bekommt vom Finanzamt eine Steuernummer für den Anlagenbetrieb. Lassen Sie sich vor dem Bau Ihrer Photovoltaik-Anlage von dem zuständigen Finanzamt eingehend beraten, da die steuerliche Beurteilung im Einzelfall den örtlichen Finanzbehörden obliegt.

Wichtiger Hinweis: Die Gewerbeaufsicht ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt, so dass örtliche Unterschiede auftreten können. In der Regel ist ein Gewerbeaufsichtsamt immer für einen bestimmten Bezirk zuständig. Ein Blick auf die Webseite der jeweiligen Behörde oder auch eine freundliche telefonische Nachfrage, lösen sicherlich mancherlei Unsicherheit in Bezug auf die Photovoltaik-Gewerbeanmeldung ... diesen Tipp geben wir übrigens allen zukünftigen Photovoltaikanlagen-Besitzern.

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