2 Steuervorteile und Bestimmungen für Solarstrom-Anlagen
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Gewerbeanmeldung für Solarstrom - ja oder nein?Muss für Ihre Solarstrom-Anlage ein Gewerbe angemeldet werde? Obwohl die Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung nicht erforderlich. Da Ihre Stromlieferung nur an einen Netzbetreiber erfolgt und damit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr stattfindet, zählen die Solarstrom-Erträge privater Solaranlagen normalerweise als Bagatelle. Nach der Gewerberecht-Arbeitstagung (Regierung von Niederbayern und Stadt Landshut) vom 19.7.2000 liegt kein Gewerbe vor. Auch steuerlich ist eine Anmeldung nicht notwendig: Sind Sie dennoch umsatzsteuerpflichtig?Wenn 50% des erzeugten Solarstroms eingespeist werden, sind Sie
als Betreiber umsatzsteuerpflichtig. Also bei netzgekoppelten
Anlagen fast immer. Welche Vorteile hat denn die Umsatzsteuerpflicht?Wenn Sie als umsatzsteuerpflichtig gelten, müssen Sie 19% Steuern an das Finanzamt abführen. Die Einspeisevergütung ist nach EEG jedoch ein Nettobetrag, was bedeutet, dass Sie vom Netzbetreiber der Ihre Vergütung zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer bekommen (z.B. 43,01 Cent + 19% Mwst.). Diese wird dann ans Finanzamt weitergereicht. Auf den ersten Blick haben Sie also keine Vorteile durch die Umsatzsteuerpflicht. Vorteile gibts aber doch!
Wie funktioniert die Abschreibung der Solarstrom-Anlage ?Die Abschreibungsdauer eine Anlage zur Gewinnung von Solarstrom beträgt 20 Jahre. Auf diesen Zeitraum müssen die Investitionskosten verteilt werden. Das kann linear oder degressiv erfolgen: Solarstrom - Lineare Abschreibung Solarstrom - Degressive Abschreibung Sonderabschreibung nach §7 EStG |
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