Der seit dem 09.10.2007 vorliegende “Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich” des BMU sieht grundsätzlich die Fortsetzung der Förderung von Solarstrom bis zum Jahr 2014 vor. Zugleich ist eine stärkere Senkung der Einspeisevergütungen ab dem Jahr 2009 vorgesehen, als nach dem bisher geltenden EEG vorgesehen war. So soll die Einspeisevergütung für Solarstrom aus Dachanlagen ab 2009 um 7 % jährlich sinken (bisher waren es 5 %) und ab Inbetriebnahme einer Anlage im Jahr 2011 um 8 % sinken. Die Absenkungen betreffen nur neue Solarstromanlagen, die in Betrieb genommen werden. Die Höhe der Einspeisevergütung bestimmt sich dabei durch das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die in dem jeweiligen Jahr gültige Einspeisevergütung wird dann für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme gezahlt. Beispiel: bei einer Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2010 erhält man 7 % weniger Vergütung für jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom als im Jahr 2009 – diese Vergütung erhält man für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme). Für Freiflächenanlagen soll nach dem Entwurf die Einspeisevergütung für die Jahre 2009 und 2010 um jeweils 8,5 % sinken (derzeit 6,5 %), ab dem Jahr 2011 dann um 9,5 % pro Jahr sinken. Für Anlagen über 1 Megawatt soll ab 2009 eine neue Vergütungsklasse eingeführt werden (Vorschlag: 35,84 Ct/kWh).
Konkret sieht der Entwurf des BMU ab 2009 eine Solarstromvergütung von 32,0 bis maximal 47,48 Cent pro Kilowattstunde Solarstrom vor: Für Strom aus Solarstromanlagen an oder auf Gebäuden bis 30 Kilowatt Spitzenleistung (kWp): 42,48 Cent pro Kilowattstunde; PV-Anlagen bis 100 kWp: 40,36 Cent/kWh; Solarstrom-Kraftwerke bis zu einer Leistung von einem Megawatt (MW): 39,9 Cent/kWh und PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als einem MW: 34,48 Cent. Der Bonus für die Photovoltaik-Fassadenintegration beziehungsweise Gebäudeintegration in Höhe von 5,0 Cent/kWh wird beibehalten. Die Grundvergütung für Solarstrom (Freiflächenanlagen) beträgt laut Entwurf ab 2009 pro Kilowattstunde 32,0 Cent.
Stand des parlamentarischen Beratungverfahrens
Derzeit wird der Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in den parlamentarischen Gremien des Bundestages diskutiert. Die 1. Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag fand am 21. Februar 2008 statt.
Vorschläge des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) zum EEG
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) hat die folgenden Vorschläge zur Novellierung des EEG gemacht, die wir Ihnen zur Kenntnis geben möchten:
1. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit eines aktiven Klimaschutzes müssen die Einspeisevergütungen für Erneuerbare Energien solche Renditen ermöglichen, die den Renditen der konventionellen Stromwirtschaft entsprechen. a) Der SFV fordert eine Erhöhung der Einspeisevergütung für Solarstrom, insbesondere eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung bei Fassaden- und Dachintegrationen. b) Bei der Solarstrom-Vergütung ist die Einspeisevergütung zum Jahresende nicht mehr um 5% sondern nur um 4% zu senken, damit der Ausbau der PV nach dem Jahreswechsel nicht regelmäßig ins Stocken gerät, wie das bisher stets nach der Absenkung der Einspeisevergütung für Neuanlagen der Fall war. c) Der SFV fordert mit Rücksicht auf die zurückgehenden Ausbauzahlen und die gestiegenen Stahlpreise eine generelle Erhöhung der Windstromvergütung im Binnenland. Der SFV fordert zusätzlich eine ersatzlose Streichung der bürokratisch aufwendigen Referenzstandortbestimmungen für Windanlagen. Die Errichter von Windanlagen können selbst abschätzen, ob sich der Bau einer Windanlage rentiert oder nicht. Sie müssen nicht vor Fehlkalkulationen geschützt werden, denn die Folgen treffen nicht die Allgemeinheit sondern einzig sie selber.
2. Der SFV fordert die Einführung einer Bereitstellungsgebühr für nicht abgenommenen Strom aus fertiggestellten Erneuerbaren-Energien-Anlagen. Anlagenbetreiber müssen künftig vor dem wirtschaftlichen Risiko geschützt werden, dass ihre Anlage – ohne eigenes Verschulden – nicht angeschlossen oder der Strom nicht abgenommen werden kann. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
3. Der SFV fordert, die Kostentragungspflicht des Netzbetreibers bei Netzanschluss am Grundstücksanschlusspunkt von 30 KW auf 500 kW zu erhöhen (§ 13 Abs. 1 Satz 2).
4. Die Kosten für Netzberechnungen im Zusammenhang mit dem Anschluss von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind in jedem Fall durch den Netzbetreiber zu tragen.
5. Jede Anlage zur Nutzung der Sonnenenergie – soweit sie im eindeutigen räumlichen Zusammenhang mit einem Gebäude steht – muss die Gebäudevergütung erhalten (unabhängig davon, welche Konstruktion der Befestigung der Solaranlage am Gebäude genutzt wird).
6. Der Nachweis, dass Solarstrom-Fassadenanlagen ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein müssen, soll entfallen. Der Fassadenbonus soll künftig bei allen Konstruktionen an der Fassade gewährt werden.
7. Die Zahlung kostenloser Vergütungsabschläge durch den Netzbetreiber soll gesetzlich festgelegt werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass Anlagenbetreiber eigene geeichte Zähleinrichtungen nutzen dürfen.
8. Abzüge von der Einspeisevergütung bei Hausnetzdurchleitung müssen untersagt werden.
9. Der SFV fordert, dass das Bundesministerium für Umwelt unter Fristsetzung zur Einführung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 EEG verpflichtet wird.
Quelle/Weiterführende Links: www.solarlokal.de

