Klarstellung des BGH zu den Anforderungen an die Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers
von Dominik Krause, Rechtsanwalt
In einem jüngeren Urteil1 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Umfang der Bedenkenhinweispflicht des Unternehmers beleuchtet und festgestellt, dass der Unternehmer zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet ist, will er sich von seiner Mängelhaftung befreien. Dies führt zumindest dann zu einer eigenen Informationsverpflichtung, wenn auf Vorarbeiten eines anderen Unternehmers aufgebaut wird. Es reicht nicht aus, sich auf die ordnungsgemäße Konzeption und Ausführung von Vorarbeiten anderer Unternehmer zu verlassen.
Fallbeispiel: Die Unternehmerin war beauftragt worden, eine Heizungsanlage für ein Forsthaus zu installieren, das nicht über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz verfügte. Der Besteller beauftragte eine andere Firma mit der Planung und schließlich Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW), dass die Versorgung des Anwesens mit Strom, Wärme und Warmwasser sicherstellen sollte. Das BHKW verfügte jedoch nicht über eine ausreichende thermische Leistung (12 kw statt der von der Unternehmerin berechneten 25 kw). Die Leistungen der Unternehmerin selbst, also Installation, Dämmung etc., waren im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der BGH hat zunächst die Mängelhaftung der Unternehmerin festgestellt und auch – im Unterschied zur Vorinstanz – eine Verletzung der Hinweispflicht angenommen. Bereits die Annahme eines Mangels war in diesem Fall nicht ohne weiteres ersichtlich. Der BGH hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Unternehmerin eine funktionstüchtige Heizungsanlage schuldete. Da sich mit Hilfe der Anlage eine ausreichende Beheizung des Anwesens nicht bewerkstelligen ließ, sei das Werk der Unternehmerin mangelbehaftet2. Sie hätte sich nur noch durch einen entsprechende Bedenkenhinweis gegenüber dem Besteller entlasten können. Denn das eigene Werk wies nur deshalb Mängel auf, weil das BHKW nicht geeignet war3.
In diesem Zusammenhang stellt der BGH noch einmal klar, dass nicht der unterlassene Hinweis zu einer Mängelhaftung führt, sondern er allenfalls zu einer Entlastung führen könne. Nur wenn der Mangel eines Werks auf verbindlichen Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe und Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat, kommt eine Haftungsbefreiung in Betracht1. Hinweisen muss der Unternehmer dabei auf diejenigen Bedenken, die ihm bei der gebotenen Prüfung der Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistungen anderer Unternehmer festgestellt hat oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte feststellen müssen. Die genauen Anforderungen lassen sich nur in Kenntnis der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls ermitteln2. Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei insbesondere das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen. Also das, was unter normalen Umständen bei einem auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Unternehmer vorausgesetzt werden muss. Es kommt dabei auf die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an, der über den jeweils anerkannten Stand der Regeln der Technik orientiert ist. Er muss sich informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse Bescheid wissen und diese berücksichtigen3. Sind Vorarbeiten Bedingung für das Gelingen des eigenen Werks, muss sich der Unternehmer über die Eignung der Vorarbeiten Kenntnis verschaffen. Auch wenn der Unternehmer dem Besteller bereits Voraussetzungen benannt hat, die für die Erstellung des eigenen Werks vorliegen müssen, muss er sich davon überzeugen, dass diese Voraussetzungen auch erfüllt werden. Er kann sich nicht darauf beschränken, die Voraussetzung einmalig mit dem – ggf. verantwortlichen Vorunternehmer – zu besprechen. Im vorliegenden Fall deutet das Gericht nur an, dass die Unternehmerin sich nicht hinreichend von der Leistungsfähigkeit des BHKW überzeugt habe. Die Vorinstanz hatte hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte – auch dies wird vom BGH nochmals herausgestellt – die Frage der Beweislast verkannt. Es obliegt dem Unternehmer, nachzuweisen, dass er seiner Hinweispflicht entsprochen hat4, so auch § 13 Nr. 3 VOB/B.
Zu erwägen wäre noch gewesen, ob die Firma, die das BHKW errichtet hatte, als Erfüllungsgehilfin des Bestellers aufzufassen gewesen wäre. Dann wären deren Versäumnisse dem Besteller u. U. über §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen gewesen. In der Rechtsprechung ist jedoch eindeutig geklärt5, dass ohne besondere Umstände eine Haftung des Bestellers für ein Fehlverhalten anderen (Vor-) Unternehmer nicht gegeben ist. Vorunternehmer sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Bestellers. Die abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf6 hat in der Rechtsprechung kaum Resonanz gefunden.
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- BGH, Urt. 8.11.2007 – VII ZR 183/05 – NJW 2008, 511
- Vgl. i. E. BGH a. a. O. NJW 2008, 511 (513f)
- Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit der Besteller an etwaigen Mangelbeseitigungskosten zu beteiligen ist (sog. Sowiesokosten)!
- So BGH a. a. O.; mit Verweisen auf BGH, Urt. v. 12.05.2005 – VII ZR 45/04; BGH, Urt. v. Urt. v. 23.10.1986 – VII ZR 48/85
- BGH a. a. O.
- So OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2007 – 5 U 71/06 – für die Anforderungen an die Abdichtung eines Estrichs, auch wenn besondere Umstände der Benutzung (hier: Reinigung) vom Besteller nicht mitgeteilt werden; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2007 – 5 U 6/07 (n. rkr.)
- BGH a. a. O., BGH, Urt. v. 29.11.1973 – VII ZR 179/71
- BGH, Urt. v. 27.06.1985 – VII ZR 23/84; BGH, Urt. v. 21.10.1999 – VII ZR 185/98
- Vgl. Urt. v. 29.06.1999 – 21 U 127/98
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