BHG-Urteil zu Einspeisevergütung bei Solarstromanlagen

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat am 28.10.2008 darüber entschieden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG)* auch für Strom aus Anlagen zusteht, deren Tragekonstruktion sowohl Solarmodule trägt und gleichzeitig als Unterstand für Freilandhühner dient.  Geklagt hatte eine Landwirtin, die auf ihrem Hühnerhof 69 Schutzhütten für die Freilandhühner  errichtet hat. Die Dächer der Hühnerschutzhütten bestehen aus PV-Modulen. Die volle Einspeisevergütung nach EEG erfolgt nur, wenn die Fotovoltaikanlage “ausschließlich auf einem Gebäude angebracht” sind.  Die Landwirtin war der Meinung, dass es keine “Schutzhütten” für die Hühner seien, sondern allein das Tragwerk für Solaranlagen, deren Zwischenräume nur mit Dachplatten verkleidet worden seien.

Das vorherigen Instanzen vor gericht hatten die Klage auf Zahlung der erhöhten Vergütung abgewiesen.  Auch der BHG hat die bisherigen Urteile jetzt rechtskräftig bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat in der Holzkonstruktion  mit den unterliegeden Solarpanelen keine Dachkonstruktion gesehen, sondern lediglich eine Halterung für die Solarmodule.  Dadurch resultiere kein Anspruch auf eine erhöhte Einspeisevergütung, so die Richter in Kassel. Das in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis, wonach die Anlage “ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht” sein muss, setzt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden in der Art voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Das Gebäude muss als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist.

Das Gerichtsurteil online: www.bundesgerichtshof.de